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   BPatG, 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99   

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BPatG, 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99 (https://dejure.org/2000,16047)
BPatG, Entscheidung vom 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99 (https://dejure.org/2000,16047)
BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2000 - 25 W (pat) 180/99 (https://dejure.org/2000,16047)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99
    Mit Ausnahme weniger Drittmarken sind nur für die Widersprechende weitere Marken mit diesem Bestandteil eingetragen (vgl zur Bedeutung der Registerlage Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 122; BGH GRUR 1999, 241; 243 - Lions; GRUR 1999, 733, 734 LION DRIVER).

    Zwar trifft auch hier sicherlich der nach ständiger Rechtsprechung herangezogene Erfahrungssatz zu, der Verkehr orientiere sich bei einer Wort-/Bildmarke eher am Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform der angebotenen Ware (vgl BGH GRUR 1966, 499 - Merck; GRUR 1992, 48, 50 - frei öl; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI), so daß jedenfalls bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr - anders als bei der visuellen Wahrnehmung - das Wortelement den Gesamteindruck der Kombination von Wort und Bild präge (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 57, 59, 60 - Lions - und BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND).

    Die Frage einer schriftbildlichen Gefahr von Verwechslungen kann deshalb dahingestellt bleiben (vgl BGH MarkenR 1999, 57, 59 - Lions).

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99
    Auch nach der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke auf "verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel" können sich die Marken nach der maßgebenden Registerlage noch auf identischen Waren begegnen, wenn sich auch die aufgenommene Rezeptpflicht insoweit kollisionsmindernd auswirkt, als es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Auffassung der in erster Linie angesprochenen Ärzte und Apotheker ankommt, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Praxis im Umgang mit Arzneimitteln besonders sorgfältig und erfahren sind und daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher (vgl BGH MarkenR 2000, 138, 139 Ketof / ETOP; GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal).

    Damit geht einher, daß sich auch die klangliche Verwechslungsgefahr reduziert, wenngleich mündliche Markenbenennungen auch durch weniger geschulte medizinische Hilfskräfte, Laien oder hinsichtlich der heute weithin üblichen telefonischen Bestellungen nicht ausgeschlossen werden können (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Zutreffend hat insoweit die Inhaberin der angegriffenen Marke darauf hingewiesen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; vgl speziell zum Arzneimittelbereich auch BGH GRUR 1989, 425, 428 - Herzsymbol).

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99
    Zwar trifft auch hier sicherlich der nach ständiger Rechtsprechung herangezogene Erfahrungssatz zu, der Verkehr orientiere sich bei einer Wort-/Bildmarke eher am Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform der angebotenen Ware (vgl BGH GRUR 1966, 499 - Merck; GRUR 1992, 48, 50 - frei öl; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI), so daß jedenfalls bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr - anders als bei der visuellen Wahrnehmung - das Wortelement den Gesamteindruck der Kombination von Wort und Bild präge (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 57, 59, 60 - Lions - und BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND).

    Entsprechende Überlegungen gelten auch für die rechtliche Beurteilung bildlicher Gestaltungen (vgl zB zu beschreibenden Gestaltungen BGH GRUR 1989, 425, 427 - Herzsymbol; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze).

    Der Verkehr hat deshalb vorliegend keine Veranlassung sich zusätzlich an dem Bildelement zu orientieren (vgl auch BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze - mit weiteren Hinweisen) und wird nur in dem Wort "doc" die eigentliche Kennzeichnung sehen.

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99
    Zutreffend hat insoweit die Inhaberin der angegriffenen Marke darauf hingewiesen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; vgl speziell zum Arzneimittelbereich auch BGH GRUR 1989, 425, 428 - Herzsymbol).

    Zwar trifft auch hier sicherlich der nach ständiger Rechtsprechung herangezogene Erfahrungssatz zu, der Verkehr orientiere sich bei einer Wort-/Bildmarke eher am Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform der angebotenen Ware (vgl BGH GRUR 1966, 499 - Merck; GRUR 1992, 48, 50 - frei öl; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI), so daß jedenfalls bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr - anders als bei der visuellen Wahrnehmung - das Wortelement den Gesamteindruck der Kombination von Wort und Bild präge (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 57, 59, 60 - Lions - und BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND).

  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 150/86

    "Herzsymbol"; Verwechslungsgefahr eines Herzsymbols mit einem stilisierten

    Auszug aus BPatG, 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99
    Zutreffend hat insoweit die Inhaberin der angegriffenen Marke darauf hingewiesen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; vgl speziell zum Arzneimittelbereich auch BGH GRUR 1989, 425, 428 - Herzsymbol).

    Entsprechende Überlegungen gelten auch für die rechtliche Beurteilung bildlicher Gestaltungen (vgl zB zu beschreibenden Gestaltungen BGH GRUR 1989, 425, 427 - Herzsymbol; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze).

  • BPatG, 30.10.1997 - 25 W (pat) 231/95
    Auszug aus BPatG, 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99
    Aus einem Wortbestandteil können deshalb aus Rechtsgründen zB dann keine Verbietungsrechte gegen ähnliche jüngere Marken hergeleitet werden, wenn es sich um eine schutzunfähige Angabe handelt und das Eintragungshindernis nur durch die Hinzufügung eines schwer benennbaren Bildelementes überwunden worden ist (vgl auch BGH MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1 zur Zahl "1"), wie andererseits eine solche, (auf den Wortbestandteil) verkürzte Wiedergabe der Widerspruchsmarke ebensowenig Voraussetzung für die Zuerkennung eines den Gesamteindruck allein prägenden Charakter ist (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 176; BPatG GRUR 1998, 821, 822 - Tumarol / DURADOL Mundipharma) und nicht mit dem Sonderfall der Abspaltung verwechselt werden darf (vgl auch BGH GRUR 1996, 404 - Blendax Pep).

    Denn "Pharma" ist ein auch ganz überwiegend Endverbrauchern geläufiger beschreibender Hinweis auf "Pharmazie" oder ganz allgemein auf den Pharma-Bereich und wird als Firmenbestandteil zahlreicher Arzneimittel- und Pharmaunternehmen oder als gebräuchliches Wortelement pharmazeutischer Kennzeichnungen verwendet (vgl auch BGH GRUR 1992, 550 - acpharma; BPatG GRUR 1998, 821, 823 - Tumarol / DURA-DOL Mundipharma; Kliems, PAVIS PROMA, BPatG, 25 W (pat) 203/98 Betapharm RENAPHARM und 30 W (pat) 77/99 - realpharma RENAPHARM).

  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 33/96

    Verwechslungsgefahr von Marken nach Ähnlichkeit in Klang, Bild oder

    Auszug aus BPatG, 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99
    Mit Ausnahme weniger Drittmarken sind nur für die Widersprechende weitere Marken mit diesem Bestandteil eingetragen (vgl zur Bedeutung der Registerlage Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 122; BGH GRUR 1999, 241; 243 - Lions; GRUR 1999, 733, 734 LION DRIVER).

    Zwar trifft auch hier sicherlich der nach ständiger Rechtsprechung herangezogene Erfahrungssatz zu, der Verkehr orientiere sich bei einer Wort-/Bildmarke eher am Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform der angebotenen Ware (vgl BGH GRUR 1966, 499 - Merck; GRUR 1992, 48, 50 - frei öl; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI), so daß jedenfalls bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr - anders als bei der visuellen Wahrnehmung - das Wortelement den Gesamteindruck der Kombination von Wort und Bild präge (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 57, 59, 60 - Lions - und BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND).

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    Auszug aus BPatG, 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99
    1.) Hierbei geht auch der Senat von dem Grundsatz aus, daß zur Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der Marke in ihrer registrierten Form abzustellen ist, da sich ihr Schutzbereich nach dem Schutzgegenstand der gewählten Gesamtgestaltung bestimmt (vgl BGH MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1), wobei selbst kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen oder gar entscheidendes Gewicht erlangen können und dann nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 152, 160 mit weiteren Hinweisen).

    Aus einem Wortbestandteil können deshalb aus Rechtsgründen zB dann keine Verbietungsrechte gegen ähnliche jüngere Marken hergeleitet werden, wenn es sich um eine schutzunfähige Angabe handelt und das Eintragungshindernis nur durch die Hinzufügung eines schwer benennbaren Bildelementes überwunden worden ist (vgl auch BGH MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1 zur Zahl "1"), wie andererseits eine solche, (auf den Wortbestandteil) verkürzte Wiedergabe der Widerspruchsmarke ebensowenig Voraussetzung für die Zuerkennung eines den Gesamteindruck allein prägenden Charakter ist (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 176; BPatG GRUR 1998, 821, 822 - Tumarol / DURADOL Mundipharma) und nicht mit dem Sonderfall der Abspaltung verwechselt werden darf (vgl auch BGH GRUR 1996, 404 - Blendax Pep).

  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99
    Insbesondere stellt sich der Wortbestandteil "doc" in Bezug auf die vorliegend maßgeblichen Waren selbst dann nicht als beschreibende Abkürzung und kennzeichnungsschwacher Bestandteil dar, wenn - zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke - unterstellt wird, daß hierin erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs, insbesondere die vorliegend wegen der in das Warenverzeichnis der jüngeren Marke aufgenommenen Rezeptpflicht im Vordergrund stehenden Fachkreise (vgl BGH MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone; BGH MarkenR 2000, 138, 139 Ketof / ETOP), das englische Wort "doctor" oder eine Abkürzung für "Doktor" erkennen werden.

    Dies gilt auch dann - jedenfalls eingeschränkt - wenn wie hier nur einseitig eine Rezeptpflicht im Warenverzeichnis festgeschrieben ist (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone).

  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 27.07.2000 - 25 W (pat) 180/99
    Insbesondere stellt sich der Wortbestandteil "doc" in Bezug auf die vorliegend maßgeblichen Waren selbst dann nicht als beschreibende Abkürzung und kennzeichnungsschwacher Bestandteil dar, wenn - zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke - unterstellt wird, daß hierin erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs, insbesondere die vorliegend wegen der in das Warenverzeichnis der jüngeren Marke aufgenommenen Rezeptpflicht im Vordergrund stehenden Fachkreise (vgl BGH MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone; BGH MarkenR 2000, 138, 139 Ketof / ETOP), das englische Wort "doctor" oder eine Abkürzung für "Doktor" erkennen werden.

    Auch nach der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke auf "verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel" können sich die Marken nach der maßgebenden Registerlage noch auf identischen Waren begegnen, wenn sich auch die aufgenommene Rezeptpflicht insoweit kollisionsmindernd auswirkt, als es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Auffassung der in erster Linie angesprochenen Ärzte und Apotheker ankommt, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Praxis im Umgang mit Arzneimitteln besonders sorgfältig und erfahren sind und daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher (vgl BGH MarkenR 2000, 138, 139 Ketof / ETOP; GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal).

  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96

    EKKO BLEIFREI; Berücksichtigung einer verfremdenden Phantasiebezeichnung bei der

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 71/89

    "frei öl"; Prägung eines Wortbildzeichens; Feststellung des Bekanntheitsgrads;

  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 110/90

    Verwechselungsgefahr bei Branchenidentität - "ac-pharma"

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90

    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96

    LORA DI RECOARO

  • BPatG, 12.03.2007 - 24 W (pat) 88/03
    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die unter Hinweis auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 27. Juli 2000, 25 W (pat) 180/99 "DOC Pharma/doc", vorträgt, dass die Widerspruchsmarke "doc" wenigstens für Arzneimittel durchschnittliche Kennzeichnungskraft beanspruchen könne.

    Wegen des insoweit verfremdenden, eher assoziativen Zusammenhangs mit den fraglichen Waren sowie der diesbezüglich dem Wort "doc" i. S. v. "Doktor" in Alleinstellung nur zu entnehmenden relativ vagen Aussage ist der Marke eine gewisse Eigentümlichkeit und Originalität nicht abzusprechen (s. auch BPatG v. 27.7. 2000, 25 W (pat) 180/99 "DOC Pharma/doc"; DPMA Beschlüsse v. 28.9.2004 und 7.4.2006 in den Löschungsverfahren S. 207/02 und S. 34/05 Lösch.

  • BPatG, 16.02.2005 - 26 W (pat) 94/03
    Unter Berufung auf die vom BPatG ferner als schutzfähig bewertete Bezeichnung "Doc-Pharma" - 25 W (pat) 180/99 - macht der Anmelder weiterhin geltend, durch die angemeldete Bezeichnung werde ein nur assoziativer Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen hergestellt, der in phantasievoller Weise die Tätigkeit eines besonders qualifizierten Karosserieschlossers umschreibe.
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